Allgemeine Geschäftsbedingungen
Übersicht
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, soweit wir nicht schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Lieferverträge, sonstigen Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Zusatz- oder Nebenabreden zu treffen.
(2) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder durch Fernkopie oder durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail bestätigt haben.
(3) Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen, ohne dass der Besteller zum Widerruf berechtigt ist.
(4) An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen werden Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Sie dürfen sowohl direkt wie inhaltlich Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zugänglich gemacht werden und vom Auftraggeber auch nicht für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Die Geheimhaltungspflicht und das Verwertungsverbot gelten auch nach Abwicklung des Vertrages fort, bis das enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt folgendes: Tritt innerhalb der Liefer- oder Leistungszeit eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Ware zu zahlen, sonst gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechsel werden nur ausnahmsweise nach Vereinbarung nur für den Einzelfall und nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit sowie unter Ausschluss jeder Stundung des Rechnungsbetrages angenommen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs (siehe Ziffer 4.1) jederzeit berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers oder des Wechselausstellers oder des Akzeptanten oder eines der Indossanten verschlechtert und dadurch die Erfüllung unserer Entgeltforderung gefährdet wird, so können wir von dem Besteller anstatt der gegen Rückgabe des Wechsels fälligen sofortigen Barzahlung auch unter Behalt des Wechsels ausreichende Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist verlangen.
(2) Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des Verzuges mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers wesentlich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Für bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware hat der Abnehmer auf jederzeitiges Anfordern ausreichende Sicherheiten zu bestellen. Kommt der Abnehmer der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen nicht nach, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Regelung gilt nicht nur für Umstände, die erst nach Vertragsabschluss eintreten, sondern auch für solche, die vor Vertragsabschluss bestanden, es sei denn sie waren uns vor Vertragsabschluss bekannt.
§ 5 Ausführung und Lieferung
(1) Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Der Lauf von Fristen beginnt frühestens mit Absendung unserer Auftragsbestätigung.
(2) Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers – um den Zeitraum, um den der Abnehmer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
(3) Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse, die die Zulieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder die verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Hindernisse vorübergehender Dauer allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Abnehmers gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
(4) Bei Anfertigungsware sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellung sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser Absatz gilt entsprechend, sofern wir die Ware von Dritten beziehen.
(5) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns rechtzeitige Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfrist dazu berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(6) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
(7) Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich gemacht, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (insbesondere aus §§ 286, 325, 326 BGB) nur nach Maßgabe von § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
§ 6 Gefahrübergang, Versand
(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebs oder Lagers, geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Abnehmer. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(2) Besondere Wünsche bezüglich der Versendung und/oder Verpackung sind uns rechtzeitig anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Abnehmers.
§ 7 Gewährleistungen
(1) Die von uns gelieferte Ware ist, auch wenn Typ- oder Ausfallmuster übermittelt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen einer Woche nach Eingang der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.
(2) Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung oder der Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Auf Schadenersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur in folgenden Fällen:
- a) Bei Verschulden unsererseits; unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Haftung auf Schadensersatz);
- b) Bei Eigenschaftszusicherung, welche den Abnehmer gegen das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter Beschränkung auf den typischen und voraussehbaren Schaden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Abnehmer zu und sind nicht übertragbar.
(4) Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltlose Eingang des gesamten Gegenwertes bei uns.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
(3) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(7) Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das Gleiche gilt bei einem Zahlungsverzug des Bestellers. Zurückforderung und Zurücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag.
(8) Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu gehören auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(9) Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten, zu Lasten des Bestellers. In diesem Zusammenhang sind wir bei Vertragsverletzung des Bestellers, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs berechtigt, den Besteller auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich zu einem solchen Schadensersatzanspruch ist der Besteller verpflichtet, an uns eine pauschale Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe, jedoch höchstens in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes der betreffenden Ware, zu bezahlen, es sei denn, der Besteller beweist, dass uns ein diesbezüglicher zusätzlicher Schaden durch Bearbeitung nicht entstanden oder dass er entsprechend geringer ist.
§ 9 Haftung auf Schadenersatz
(1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens.
(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Meinerzhagen.
(2) Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Ist der Besteller oder Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand Meinerzhagen. Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr gilt das UN-Kaufrecht mit der Maßgabe, dass die speziellen Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben, insbesondere was die Lieferzeit, den Preis, die Zahlung, den Gefahrübergang, den Versand und die Fracht, den Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistung, die Haftung und die Mängelrügen, sonstige Schadenersatzansprüche und den Erfüllungsort betrifft.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.